Ferien: Die schweizerische Post behält die Post nicht zurück (Teil 2)

Der Paketbote der schweizerischen Post hat trotz unserem gültigen Auftrag, die Post zurückzubehalten, während unserer Ferienabwesenheit acht Pakete vor unserer Wohnungstüre und bei meiner Schwiegermutter deponiert. Darüber habe ich in einem kürzlichen Blogbeitrag berichtet. Zwei Wochen später trifft die Antwort des Kundendiensts ein:

„Wir entschuldigen uns, dass Ihr Nachsendeauftrag Post zurückbehalten nicht korrekt ausgeführt wurde. Diesen Vorfall bedauern wir sehr und haben die fehlerverursachende Stelle schriftlich informiert.

Unsere Abklärungen haben ergeben, dass es der Bote wie Sie bereits mitgeteilt haben, es nur gut meinte. Er wurde jedoch darüber informiert, dass er in Zukunft immer alle Pakete bis Auftragsende zurückbehält.

Ihre Reklamation hilft uns, Fehlerquellen zu erkennen und zu korrigieren. Wir danken Ihnen deshalb für Ihre Mitteilung und werden alles daran setzen, damit Sie in Zukunft mit unseren Dienstleistungen wieder zufrieden sein können.“

Genau. Ich weiss ja schon, dass der Paketbote uns damit einen Gefallen tun wollte. Sein Auftrag lautete aber trotzdem anders. Und wie sieht es mit einer Entschädigung aus? Ich frage nochmals nach und erhalte die Antwort:

„Bitte beachten Sie, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post keine Haftansprüche für Nicht- oder Schlechtausführung von Nachsendeaufträgen vorsehen. Wir sind uns jedoch bewusst, dass Ihnen gewisse Umtriebe erwachsen sind. Im Sinne eines Entgegenkommens sind wir daher bereit, Ihnen die Auftragskosten von CHF 10.00 zurückzuerstatten.“

Damit liegt die Sachbearbeiterin allerdings falsch und hat diesen Satz aus Ziffer 12 der AGBs der Post nicht zu Ende gelesen – oder vermutlich einfach nicht verstanden:

Ich schreibe ihr zurück:

„Vielen Dank für Ihre rasche Rückmeldung. Ich muss Ihnen jedoch widersprechen, ebenfalls mit Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Auftrag Post zurückbehalten) der Post.

Sie haben dort auf der 1. Zeile zwar richtig gelesen, dass die Haftung der Post für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Zurückhalteaufträgen ausgeschlossen ist. Massgebend ist aber die 2. Zeile mit dem zweiten Teil des Satzes. Dort steht: „soweit sie den Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.“ Eine Wegbedingung der Haftung ist nämlich nur für leichte Fahrlässigkeit erlaubt, also wenn es sich um ein Versehen handelt, das entschuldbar ist. Dies gilt für sämtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, nicht nur für die Post; Ihre Rechtsabteilung erklärt Ihnen sicher gerne im Detail, wieso das so ist.

Wie gesagt, bei grober Fahrlässigkeit (also ein Versehen, das nicht entschuldbar ist) oder Vorsatz (Absicht) muss die Post haften. Da der Postbote unseren Rückhalteauftrag nicht aus Versehen, sondern absichtlich anders ausgeführt hat als von uns in Auftrag gegeben, und das sogar schon zum zweiten Mal (das machte er schon in früheren Ferien, auch da hatten wir reklamiert), muss die Post wie gesagt haften.

Nach dieser Klarstellung nehme ich Ihr Angebot, mir die Auftragskosten zurückzuerstatten, gerne an. Nach der kürzlichen Preiserhöhung haben diese jedoch nicht nur 10 Franken betragen wie früher, sondern 25 Franken. Vielen Dank für Ihre Ãœberweisung auf mein Bankkonto.“

Ich bin gespannt.

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